Waffengesetze interpretieren – Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition – Let’s Shoot #111

Nach meinem letzten Video über die Waffenrechtsverschärfung im Bereich der Aufbewahrungsvorschriften, erreichten mich einige Hinweise, wo behauptet wurde, dass man Munition und Kurzwaffe in einem B-Innenfach, das in einem A-Schrank ist nicht gemeinsam lagern darf, so wie bei mir im Video zu sehen.

Das ist natürlich Unsinn und auch recht einfach zu belegen, wenn man den § 13 Abs. 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung liest, zeigt aber, dass einige offenbar nicht mal wissen, WIE man unsere Waffengesetze überhaupt liest, wenn man etwas recherchieren will.

Ich fand das extrem nervig, deswegen gibt es jetzt erstmal ein umfangreiches Video wie ihr sowas recherchiert und wie ihr was aufbewahren könnt. Mit Rechtsgrundlagen und allem Pipapo, damit das ein für allemal geklärt ist und die Verbreitung von Halbwissen und Falschinformationen endgültig ein Ende hat.

Viel Spaß, auch wenn es sicherlich ziemlich trocken wird.

Video FAQ:
Stichwort „verschlossenes Behältnis“: Das „verschlossene Behältnis“ wird nach StGB durchaus anders definiert, als im Waffenrecht bezogen auf z.B. Druckluftwaffen. Zur Aufbewahrung von Druckluftwaffen in einem abgeschlossenem Raum, schreibt der DSB: „Luftdruckwaffen/CO2-Waffen (bis 7,5 Joule) müssen nicht in klassifizierten Schränken aufbewahrt werden. Sie müssen so gesichert werden, dass ein Abhandenkommen ebenso verhindert wird wie der unbefugte Zugriff durch Dritte; hierfür genügt ein abgeschlossener Schrank oder Raum“. Dieser Aussage schließe ich mich nach entsprechender Interpretation des 36.2.1 WaffVwV an. Und wenn sich jemand mit Druckluftwaffen auskennt, dann der DSB.

Links/Rechtsgrundlagen/Lesebefehl:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/inneresicherheit/ie_waffenrecht_waffvwv_20120322.pdf

Mein Video zur Waffenrechtsverschärfung 2017:
https://www.youtube.com/watch?v=a8wKQ3mu7ww

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Und hier noch mal das gesamte Skript zum nachlesen als Text:

Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen laut Waffengesetz

Nach meinem letzten Video über die Waffenrechtsverschärfung im Bereich der Aufbewahrungsvorschriften, erreichten mich einige Hinweise, wo behauptet wurde, dass man Munition und Kurzwaffe in einem B-Innenfach, das in einem A-Schrank ist nicht gemeinsam lagern darf, so wie bei mir im Video zu sehen.

Das ist natürlich Unsinn und auch recht einfach zu belegen, wenn man den § 13 Abs. 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung liest, zeigt aber, dass einige offenbar nicht mal wissen, WIE man unsere Waffengesetze überhaupt liest, wenn man etwas recherchieren will.

Ich fand das extrem nervig, deswegen gibt es jetzt erstmal ein umfangreiches Video wie ihr sowas recherchiert und wie ihr was aufbewahren könnt. Mit Rechtsgrundlagen und allem Pipapo, damit das ein für allemal geklärt ist und die Verbreitung von Halbwissen und Falschinformationen endgültig ein Ende hat.

Viel Spaß, auch wenn es sicherlich ziemlich trocken wird.

<INTRO>

Vorweg erst mal: Wie liest man das Waffengesetz, wenn man etwas wissen will.

Machen wir es doch ruhig mal am Beispiel fest: Jemand behauptet, du darfst in einem B-Innenfach eines A-Schranks deine Kurzwaffe nicht mit der Munition zusammen lagern.

Um etwas bezüglich Waffen in Deutschland zu recherchieren, gibt es drei wichtige Gesetze bzw. Verordnungen. Das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.

Der Fehler der immer wieder gemacht wird ist, das nur ins Waffengesetz geschaut wird, aber nicht in die Waffengesetz-Verordnung und die Verwaltungsvorschrift.

Das Waffengesetz selbst ist nur recht allgemein gehalten und unpräzise, weswegen der Gesetzgeber 2003 die Waffengesetz-Verordnung und 2012 die Verwaltungsvorschrift erlassen hat, da das Waffengesetz – ich sag es einfach wie es ist – zu scheiße ist, um daraus rechtssichere Verwaltungspraxis ableiten zu können.

Im Waffengesetz steht nun in § 36 Absatz 1: “Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm Widerstandsgrad 0 blablabla entspricht.”

Daraus könnte man nun folgern, dass man erst ab Schutzstufe 0 Waffen und Munition zusammen aufbewahren darf, aber einem Blick in das Waffengesetz MUSS IMMER auch ein Blick in die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und die Verwaltungsvorschrift folgen, denn dort sind die Details geregelt.

Und in der Waffengesetz-Verordnung findet man im § 13 Absatz 4 dann für den sogenannten Jägerschrank, also den A-Schrank mit B-Innenfach folgende Regelung:

“Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.”

Und im Absatz 1 des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung steht dann: “In einem Sicherheitsbehältnis, Widerstandsgrad 0 blablabla oder der Sicherheitsstufe B…”

Bingo. Man darf also in einem B-Innenfach die Kurzwaffe zusammen mit der Kurzwaffenmunition lagern, wenn das B-Innenfach in einem A-Schrank ist.

Jetzt schauen wir zur Sicherheit noch in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Diese Vorschrift definiert für die Verwaltung, wie das Waffengesetz und die Waffengesetz-Verordnung in der Praxis zu vollziehen ist. Da finden wir unter Punkt 36.2.5:

“Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.”

Die Verwaltungsvorschrift bestätigt die Waffengesetz-Verordnung und präzisiert diese sogar noch und damit ist alles geklärt. Und so recherchiert man etwas bevor man die Behauptung aufstellt, dass sich jemand nicht an die geltenden Gesetze hält.

Und das wichtigste Wort hierbei ist BEVOR. Sonst macht man sich nämlich unter Umständen zum Obst.

Wichtiger Hinweis noch: Das Waffengesetz wird ja gerade geändert und im Zuge dessen werden auch die Paragrafen, die ich hier teilweise zitiere umgeschrieben, das müsst ihr natürlich beachten, wenn ihr dieses Video ab voraussichtlich Anfang August 2017 anschaut. Ich habe die Gesetzesänderung aber schon berücksichtigt, also bis auf einige überarbeitete Gesetzestexte bleiben die Aussagen zur Aufbewahrung trotzdem vollkommen korrekt.

Kommen wir nun aber nun mal endlich zum eigentlichen Thema, der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wie es vom Gesetzgeber definiert ist. Wie ihr meine Aussagen nachprüfen könnt, wisst ihr ja jetzt.

<Gesetzeskonforme sichere Aufbewahrung von Schusswaffen>

Grundsätzlich gelten für drei unterschiedliche Arten von erlaubnispflichtigen Gegenständen unterschiedliche Aufbewahrungsvorschriften. Es wird zwischen Langwaffen, zwischen Kurzwaffen und Munition unterschieden. Das bedeutet: Es gibt für Langwaffen eigene Aufbewahrungsvorschriften, für Kurzwaffen und auch für die Munition. Und als letzten Punkt gibt es noch Vorschriften, wie man die Lagerung dieser Gegenstände kombinieren kann, denn grundsätzlich gilt erstmal, dass die Munition getrennt von den Waffen gelagert werden muss. Das ist aber abhängig von der Sicherheitsstufe der Behältnisse, die du einsetzt. Deswegen schauen wir uns noch mal die in Deutschland gültigen Sicherheitsstufen an.

<Sicherheitsstufen von Waffentresoren in Deutschland inklusive Bestandsschutz>

Einmal gibt es Sicherheitsstufe A und Sicherheitsstufe B. Diese Stufen sind allerdings leider veraltet und mit der aktuellen Waffenrechtsverschärfung 2017 hinfällig geworden. Aber: Diese Sicherheitsstufen genießen Bestandsschutz, deswegen werde ich euch natürlich auch erklären, was und wie ihr in diesen Behältnissen lagern könnt, denn viele haben diese Tresore ja noch im Einsatz, ich übrigens auch.

Die Stufen A und B wurden durch S1 und S2 abgelöst, aber leider hat der Gesetzgeber diese nicht mehr als Nachfolger anerkannt – was ich ja auch in meinem Video über die Waffenrechtsverschärfung entsprechend kritisiert habe. Deswegen sind die nächsten Sicherheitsstufen, die im Waffenrecht als sichere Behältnisse gelten, die Stufe 0 und die Stufe 1. Die sind besser als A und B, aber kosten natürlich auch mehr.

Und dann gibt es noch sogenannte Munitionsschränke, diese sind aus Stahlblech und haben ein Schwenkriegelschloss, aber keine eigene Schutzstufe.

Kommen wir jetzt aber mal detailliert zu den existierenden Regeln für die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen, so wie sie vom Gesetzgeber in Deutschland vorgeschrieben sind.

Die Rechtsgrundlagen sind übrigens § 36 Waffengesetz und § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und die Hinweise in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, aber das habe ich ja eingangs bereits erwähnt.

<Aufbewahrung von Langwaffen>

Die Lagerung von Langwaffen ist relativ simpel: Dafür reicht nach alter Regelung ein A Schrank, oder nach neuer Regelung von 2017 ein 0 Schrank.

Wenn ihr noch einen alten A Schrank habt, dann könnt ihr in einem A Schrank bis zu 10 Langwaffen aufbewahren – und das pro vorhandenem A Schrank. Habt ihr z.B. 2 A Schränke Zuhause stehen, dann könnt ihr 20 Langwaffen aufbewahren, bei 3 A Schränken 30 und so weiter.

In einem Waffenschrank ab der Sicherheitsstufe B, oder höher könnte ihr unbegrenzt Langwaffen aufbewahren, in der Praxis also so viele, wie rein passen. Also nochmal im Klartext: Wer einen Langwaffenschrank Schutzklasse B, oder 0, oder 1 hat, der kann so viele Langwaffen lagern, wie er möchte und Platz ist.

Rechtsgrundlage: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Punkt 36.2.3.
Zum nachlesen bitte jetzt Pause drücken.

“Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aus. Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen gibt es bei der Aufbewahrung eine Wahlmöglichkeit: Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 erfolgen, also bis zu 20 solcher Schusswaffen in zwei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A, bis zu 30 solcher Schusswaffen in drei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A usw. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 möglich.”

<Aufbewahrung von Kurzwaffen>

Die Aufbewahrung von Kurzwaffen bedingt einen Waffentresor, der mindestens die Sicherheitsstufe B hat, das gilt allerdings wieder nur bis zur Waffenrechtsverschärfung von 2017. Wer also zu dem Zeitpunkt bereits einen B Tresor hatte, der kann darin seine Kurzwaffen lagern. Dabei kann der B Tresor ein einzelner Tresor sein, oder z.B. ein mit B klassifiziertes Innenfach in einem A Schrank.

Mit der aktuellen Waffenrechtsverschärfung 2017 wurde das allgemeine Schutzniveau allerdings auf Schutzstufe 0 angehoben, die nun sogar bereits für die Aufbewahrung von Langwaffen gefordert wird. Wer also einen neuen Waffentresor kaufen muss, braucht mindestens Schutzstufe 0, kann darin dann aber auch Kurzwaffen und Langwaffen lagern.

Grundsätzlich darf man in einem Sicherheitsbehältnis der Schutzstufe B oder 0 nur maximal 5 Kurzwaffen lagern, es sei denn, der Tresor wiegt mehr als 200 Kilogramm, oder ist mit einem vergleichbaren Gewicht gegen Abrisskräfte von 200 Kilogramm verankert. Dann darf man bis zu 10 Kurzwaffen lagern.

Wer mehr als 10 Kurzwaffen aufbewahren will, braucht entweder weitere B bzw. 0 Schränke, oder einen Waffenschrank der Schutzklasse 1. In dem darf nämlich theoretisch eine unbeschränkte Anzahl von Kurzwaffen gelagert werden. Ab 30 Kurzwaffen wird die Behörde in der Praxis allerdings auch bei einem 1ser Schrank prüfen, ob die Sicherheit ausreichend beachtet wird und bei Bedarf weitere Sicherungsmaßnahmen fordern – so sagt es die Verwaltungsvorschrift.

Eine Besonderheit ist der sogenannte Jägerschrank, also ein A-Schrank mit B-Innenfach. In diesem B-Innenfach dürfen nur maximal 5 Kurzwaffen gelagert werden, unabhängig von Gewicht, oder Verankerung.

Da oft nach der Verankerung gefragt wird, hier noch mal die grundsätzliche Regel dazu: Wenn euer B, oder 0 Schrank über 200 Kilo wiegt, dann braucht ihr nicht verankern und ihr könnt bis zu 10 Kurzwaffen darin lagern. Wenn er unter 200 Kilo wiegt und ihr mehr als 5 Kurzwaffen lagern wollt, dann müsst ihr verankern, oder einen zweiten Schrank kaufen. Habt ihr nur maximal 5 Kurzwaffen, dann müsst ihr nicht verankern, ich empfehle es aber trotzdem, weil es einfach mehr Sicherheit gegen Entwenden des ganzen Schranks bietet.

Rechtsgrundlagen: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Punkt 36.2.4 und 36.2.5.
Zum nachlesen bitte jetzt das Video pausitieren.

“36.2.4: In einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von mehr als fünf und bis zu zehn Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 setzt voraus, dass das Sicherheitsbehältnis ein Gewicht von mindestens 200 kg hat oder es mit einem mit 200 kg vergleichbaren Gewicht gegen Abrisskräfte verankert ist. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I möglich. Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen gibt es wiederum eine Wahlmöglichkeit bei der Aufbewahrung: Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B nach VDMA 24992 oder der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erfolgen. Das System ist wie bei erlaubnispflichtigen Langwaffen, also bis zwanzig Kurzwaffen zwei Behältnisse usw. Bei mehr als 30 Kurzwaffen soll im Sinne des § 36 Absatz 6 geprüft werden, ob eine einzelfallbezogene Festlegung eines höheren Sicherheitsstandards erforderlich ist.
36.2.5: Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.”

<Gemeinsame Aufbewahrung von Langwaffen und Kurzwaffen>

Wenn ihr Langwaffen und Kurzwaffen gemeinsam in einem Schrank aufbewahren wollt, dann müsst ihr wenigstens einen Waffenschrank der Schutzstufe B, oder nach der aktuellen Waffenrechtsverschärfung 2017 einen Waffenschrank der Schutzstufe 0 besitzen.

In einem B, wie auch in einem 0er, oder einem 1ser Schrank dürft ihr eine unbeschränkte Anzahl Langwaffen aufbewahren und eben auch Kurzwaffen, wobei hier auch wieder unsere Regel zur Verankerung gilt.

Wiegt der Schrank unter 200 Kilogramm, dann müsst ihr ihn verankern, wenn ihr in einem B oder 0er Schrank mehr als 5 Kurzwaffen lagern wollt. Bei einem Gewicht über 200 Kilogramm, oder einer entsprechenden Verankerung, könnt ihr im B bzw. 0er Schrank bis zu 10 Kurzwaffen in dem Waffenschrank lagern.

In 1ser Schränken könnt ihr soviel lagern wie ihr wollt, nur ab 30 Kurzwaffen wird es dann vermutlich – je nach Behörde – weitere Auflagen geben.

Rechtsgrundlagen: Die Rechtsgrundlagen habe ich bereits zitiert, das war jetzt nur noch mal eine Zusammenlegung der Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen zum besseren Verständnis.

<Getrennte Aufbewahrung der Munition von den Waffen>

Grundsätzlich ist die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren, erst ab bestimmten Schutzstufen, oder Safe-Kombinationen wird die gemeinsame Aufbewahrung möglich.

Schauen wir uns erstmal die getrennte Aufbewahrung an, die allerdings nur notwendig ist, wenn ihr noch einen Waffenschrank der Schutzstufe A oder B verwendet. Ab der Schutzstufe 0 darf die Munition nämlich grundsätzlich zusammen mit den Waffen gelagert werden.

Die Vorschriften zur Lagerung der Munition getrennt von den Waffen sind recht einfach: In der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung wird zur Lagerung von Munition ein Behältnis aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss ohne eine bestimmte Klassifizierung gefordert.

Das Behältnis kann dabei auch fester Bestandteil eines Waffenschranks sein, zum Beispiel ein fest eingebautes Innenfach für Munition in einem A, oder B-Schrank, aber eben auch ein eigener Munitionsschrank, oder ein den Kriterien entsprechendes verschlossenes Behältnis, das man mit in den Waffenschrank legt. Letzteres ist aber erst ab Schutzstufe B möglich.

Das alles gilt als getrennte und sichere Aufbewahrung der Munition.

Wichtig sind eben die Eigenschaften: Stahlblech und Schwenkriegelschloss, so wie z.B. eine gute Geldkassette, um mal ein einfaches, aber zugegeben nicht optimales Beispiel zu nennen, oder eben ein festes Innenfach in einem Waffenschrank.

Auch die sogenannte “über Kreuz” Lagerung ist zulässig, das bedeutet, du kannst die Langwaffenmunition mit in einen Schrank packen, wo nur Kurzwaffen aufbewahrt werden, und die Munition der Kurzwaffen mit in den Schrank, wo nur Langwaffen lagern. Diese müssen dann auch nicht in einem extra Behältnis sein, denn der Schrank selbst gilt als sicheres Behältnis. Das eignet sich besonders für Waffenbesitzer, die zum Beispiel einen A Schrank für die Langwaffen haben und einen zusätzlichen B Schrank für die Kurzwaffen.

Und hier noch der wichtige Hinweis: Airsoft-Munition, Diabolos, also reine Geschosse und so gelten nicht als Munition im Sinne des Gesetzes und dürfen grundsätzlich zusammen mit den dazugehörigen freien, oder auch erlaubnispflichtigen Waffen aufbewahrt werden, dazu aber später mehr.

Rechtsgrundlagen: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, § 13 Absatz 3 und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Punkt 36.2.2, 32.2.6 und 36.2.7.
Zum nachlesen… du kennst das Spiel.

“§ 13 (3) AWaffV: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.”
36.2.2 (WaffVwV): Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.
36.2.6 (WaffVwV): Werden Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A oder B entspricht, aufbewahrt, so genügt nach § 13 Absatz 4 Satz 2 1. Halbsatz AWaffV für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ein unklassifiziertes
Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss. Die Aufbewahrung „über Kreuz“ von Schusswaffen und nicht dazugehöriger Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufen A oder B ist nach § 13 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz AWaffV zulässig.
36.2.7 (WaffVwV): Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem B-Schrank genügt als Innenfach für die Aufbewahrung von Munition ein festes verschlossenes Behältnis.”

<Gemeinsame Aufbewahrung der Munition mit den Waffen>

Grundsätzlich ist die gemeinsame Aufbewahrung der Munition zusammen mit den Waffen erst ab Schutzklasse 0 oder höher möglich, es gibt aber eine Ausnahme: Den Jägerschrank.

Der Jägerschrank ist ein A-Schrank mit B-Innenfach und tatsächlich bei Jägern, aber auch bei Sportschützen recht verbreitet, weswegen es für diesen Schrank-Typ eine Sonderregelung gibt.

Im B-Innenfach eines A-Schranks dürfen Kurzwaffen zusammen mit der Kurzwaffen-Munition gemeinsam gelagert werden. Die “über Kreuz” Lagerung ist aber natürlich auch zulässig, wobei es sicherer ist, die Munition komplett im B-Innenfach zu lagern mit den Kurzwaffen, da dies länger standhält als der A-Schrank drumherum.

Habt ihr einen Waffenschrank der Schutzstufe 0, oder höher, dann könnt ihr wie bereits gesagt die Munition und Waffen so oder so zusammen lagern.

Rechtsgrundlagen: §36 Absatz 1 Waffengesetz, §13 Abs. 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, Punkt 36.2.5 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.
Pausiere das Video zum nachlesen.

“§36 Abs. 1 WaffG: […] Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht.
§13 Abs. 4 AWaffV: Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
36.2.5 Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.”

<Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Geschossen>

Bereits seit 2012 mit Erscheinen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, gibt es auch für erlaubnisfreie Waffen und Geschosse Aufbewahrungsvorschriften – wussten nur viele nicht. Als Mindeststandard wird die Aufbewahrung in einem “verschlossenen Behältnis” gefordert. Was ist ein verschlossenes Behältnis?

Der Begriff des “verschlossenen Behältnis” ist uns im Waffenrecht schon häufiger begegnet, ein Futteral, das mit einem Schloss versehen ist, gilt als verschlossenes Behältnis. Ihr könnt die erlaubnisfreien Waffen aber auch in einem abgeschlossenem Raum lagern, auch der Raum gilt dann als verschlossenes Behältnis. Ebenso ein abschließbarer Schrank, oder eine abschließbare Vitrine würde als verschlossenes Behältnis gelten.

Die Geschosse dürft ihr grundsätzlich zusammen mit den Waffen lagern, denn Geschosse gelten nicht als Munition im Sinne des Waffengesetzes.

Rechtsgrundlagen: Punkt 36.2.1 und 36.2.2 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.
Drück Pause, dann kannst du es nachlesen.

“36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
36.2.2 (WaffVwV): Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.”

<Abschließende Worte>

Ich hoffe ich habe das Thema Aufbewahrung von Munition und Schusswaffen nun mal in verständlicher Form erklärt und ich ich hoffe es ist auch mal klar geworden, wie man gewisse Dinge im Waffengesetz und den anhängenden Verordnungen und Vorschriften recherchieren kann. Denn letztendlich zählt: Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo es steht.

Mich hätte es jedenfalls gefreut, wenn mir nicht von so vielen vorgeworfen worden wäre, ich würde meine Waffen nicht gesetzeskonform aufbewahren und damit meine ich nicht nur Leute, bei denen die Sachkunde vielleicht schon länger her ist, sondern auch Schützen, die es eigentlich wissen müssten. Das hat mich etwas erschreckt und ich hoffe durch dieses Video wird das in Zukunft etwas besser.

Falls dir das Video gefallen hat, würde ich mich natürlich freuen, wenn du das Video teilst, mir einen Daumen nach oben gibst und dir meine Patreon Seite mal anschaust. Da kannst du mich nämlich unterstützen und bekommst sogar noch was dafür. Oder schau einfach mal in meinem T-Shirt Shop vorbei. Weltbeste Knarrenmerch!

Alle weiteren wichtigen Links wie immer in der Video-Beschreibung.

Haut rein!

Bis nächste Woche!

Ciao!

Links/Rechtsgrundlagen/Lesebefehl:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/inneresicherheit/ie_waffenrecht_waffvwv_20120322.pdf

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